Präambel
Der Sportverein Rhumspringe e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Alle Arbeiten und Aufgaben im Verein werden, sofern möglich, von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Diese wird von ihnen auch erwartet. Die Gebote von Höflichkeit und Fair Play sollten deshalb bei allen Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins Beachtung finden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet seit 1935 „Sportverein Rhumspringe e.V.“ von 1907. Er wurde am 01.10.1907 als „Jünglingsverein Rhumspringe“ gegründet und ist aus der „Sportabteilung“ der heutigen Kolpingsfamilie entstanden.
- Sitz und Verwaltung ist Rhumspringe. Er ist im Vereinsregister der zuständigen Gerichtsbarkeit eingetragen (zur Zeit Amtsgericht Göttingen VR 140004) und Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und den zuständigen Fachverbänden.
- Der Verein verfügt parallel über eine Geschäfts- und eine Ehrenordnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Jugend-, Breiten- und Amateursports.
- Der Vereinszweck wird innerhalb verschiedener Abteilungen/Sportdisziplinen verwirklicht, insbesondere durch a) Abhalten von Trainingseinheiten, b) Teilnahme an Sportwettkämpfen, c) Gestellung von Übungsleitern, d) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, e) sonstige sportliche Aktivitäten und sonstige Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. Abgabenordnung (AO) „steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Verein (alternativ: an die Geschäftsadresse des Vereins) zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ein entsprechender Vereinsvordruck findet dabei Verwendung. Die gesetzlichen Vertreter zeichnen für Minderjährige.
- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werde.
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Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen den Vereinszweck und/oder Interessen des Vereins sowie gegen den sportlichen Grundgedanken (Fair Play) schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Erinnerung (Mahnung) mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die der Ehrenrat bis zu der Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.
- Insbesondere sind die Mitglieder berechtigt, a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die angebotenen Sportarten aktiv auszuüben, d) die Satzung, die Geschäftsordnung, die Ehrenordnung und die Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.
- Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, a) die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie die Satzungen und Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, b) die Interessen des Vereins zu fördern und wahren, c) vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen, d) die Beiträge zu entrichten, e) an allen sportlichen Veranstaltungen, zu deren Teilnahme man sich verpflichtet hat, nach Kräften mitzuwirken, f) die Anlagen und Sportgeräte des Vereins zu pflegen und zu erhalten, g) die Bereitschaft zu zeigen, Vereinsämter nach persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu übernehmen.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Ehrenrat.
§ 9 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Gewählt werden können alle Mitglieder, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Einladung, inklusive Tagesordnung, ist vom Gesamtvorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Schaukasten des Vereins, und über die Homepage zu veröffentlichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder. Dann hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung – wie unter (2) – einzuberufen. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung – wie unter (2) – einberufen. Dem Antrag und der Einladung muss der Grund für die Einberufung der Versammlung zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder wählt aus ihrer Mitte ggf. einen Versammlungsleiter.
- Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich anderen Organen nach den Bestimmungen dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesen sind. Sie wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Ausschließlich sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Bericht des Schatzmeisters, Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstands, c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und/oder Sonderbeitrags, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer/innen, e) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen, f) Erlass einer Ehrenordnung g) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Maßgabe der Ehrenordnung, h) Auflösung des Vereins.
- Sie entscheidet über vorliegende Anträge, die von allen Mitgliedern an die Versammlung gestellt werden können. Die gesetzlichen Vertreter zeichnen für Minderjährige (U 16).
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, darf die Mitgliederversammlung beraten und abstimmen, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem 1 .Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn diese mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
- Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn dies gem. § 9 (2) angekündigt wurde und mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wurde.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen müssen jedoch der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB). Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Mitglieder des Vorstands nehmen Ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich z. B. auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter haben grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, z. B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefon und Büromaterial, etc.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Er den Mitgliedern zur Kenntnis gibt.
- Er hat unter Beachtung der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) Anmeldung von Änderungen der Satzung und des Vorstands, c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, d) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden, e) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern, g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Der Vorstand arbeitet als a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus der/dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Soweit sich die Aufgabenverteilung nicht aus der Satzung und Geschäftsordnung ergibt, wird sie vom Gesamtvorstand festgelegt. Die/der 1. und 3. Vorsitzende, sowie der/die Schriftführer/in werden im Wechsel zur/zum 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, höchsten jedoch für ein weiteres Jahr, bis entsprechende Nachfolger gewählt worden sind.
- b) Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der/dem Ressortleiter/in für Versicherungen, der/dem Ressortleiter/in für Steuern und Sozialabgaben, der/dem Ressortleiter/in für Mitgliederbetreuung und Soziales, der/den Ehrenvorsitzenden, dem Pressewart, sowie den Leitern/innen der einzelnen Sportabteilungen. Diese werden, außer der/dem Ehrenvorsitzenden, abweichend zum geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1., 2. Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Über die Konten und Vermögensanlagen des Vereins kann nur die/der 1. Vorsitzende und/oder die/der Schatzmeister/in verfügen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die – inklusive Tagesordnung – schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 50% seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 12 Abteilungen
- Für die im Verein angebotenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle gegründet.
- Die Abteilung wird von einer/einem Abteilungsleiter/in geführt. Stellvertreter/innen und Betreuer/innen wirken unterstützend mit. Versammlungen werden im Bedarfsfall einberufen.
- Abteilungsleiter/innen, Stellvertreter/innen und Betreuer/innen werden von der Abteilungs- oder der Mitgliederversammlung gewählt. Eine von der Abteilungsversammlung gewählte Abteilungsleitung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Für die Einberufung einer Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung entsprechend. Eine Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen so genannten „Spartenbeitrag“ zu erheben. Die sich aus der Erhebung solcher Sonderbeiträge ergebene Kassenführung kann jederzeit von der/dem Schatzmeister/in des SV Rhumspringe geprüft werden. Über den „Spartenbeitrag“ kann jede Abteilung frei verfügen.
- Die Abteilungen können sich eine eigene „Abteilungs- und Sportordnung“ geben, die nicht im Widerspruch zur Satzung und zur Geschäfts- und Ehrenordnung des Vereins stehen darf. Mit dem geschäftsführenden Vorstand werden die Verpflichtungen der Abteilungen und die des Gesamtvereins genau abgegrenzt.
§ 13 Tennis
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Die Tennisabteilung führt den Namen Tennisclub im SV Rhumspringe e. V. 2.
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Ein gesonderter Spartenbeitrag wird nicht erhoben.
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Der Tennisclub wird aus den Beiträgen des SVR finanziert.
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Vereinssatzung, wie Geschäfts- und Ehrenordnung des SVR werden vom Club anerkannt.
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Der Tennisclub gibt sich eine bindende Clubordnung entsprechend § 12 (5).
§ 14 Beiträge
- Mitglieds- und Sonderbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Jahresbeitrag ist spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu entrichten. Für Sonderbeiträge wird die Frist von Fall zu Fall festgelegt. Für Abteilungsbeiträge gelten die Regelungen der einzelnen Abteilungen.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
- Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 16 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat wählt seine(n) Vorsitzende(n) selbst. Der Vorsitzende des Ehrenrates darf alle Sitzungen des Vorstandes aufsuchen.
- Die Mitglieder des Ehrenrates arbeiten ehrenamtlich. Der Ehrenrat entscheidet bei vereinsbezogenen Meinungsverschiedenheiten, bei Berufungen gegen Ausschlüsse, über Uneinigkeit in der Satzungsauslegung, sowie bei weiteren, den Verein betreffenden Diskrepanzen und trifft Entscheidungen über etwaige Sanktionen.
- Der Ehrenrat entscheidet nach negativem Schlichtungsversuch des Vorstandes.
§ 17 Vereinsauflösung
- Der Verein selbst kann sich nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung auflösen.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmabgabe hat mit Angabe des Namens zu erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rhumspringe mit der Zweckbestimmung, dass das verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports innerhalb der Gemeinde Verwendung findet.
- Als Liquidatoren werden Kraft Amtes die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB bestellt; im Verhinderungsfall wählt die Versammlung bis zu 4 Anwesende Personen als Liquidatoren.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung
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Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2024 beschlossen.
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Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterzeichnet:
Rhumspringe, im Februar 2024