Hausordnung

Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebes sind Rücksichtnahme und die Beachtung bestimmter Vorschriften und Anordnungen notwendig, die einen ungestörten Ablauf des Sportbetriebes ermöglichen und Gefahren verhindern sollen.
Sie zu beachten sollte für alle - Aktive und Passive (Zuschauer) - eine Selbstverständlichkeit sein. Das Einzelinteresse ist dem Gesamtinteresse unterzuordnen.

1. Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle Sporthäuser, alle Sportanlagen und für alle Personen bzw. Benutzer, die sich in den Sporthäusern und auf den Sportanlagen aufhalten.

2. Zuständigkeit und Anordnungsbefugnis

Zuständig und verantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung sind in erster Linie der Vorstand, die Übungsleiter und Betreuer sowie der Platzwart. Sie nehmen das Hausrecht war und werden alles daransetzen, den SVR vor Schaden zu bewahren und Sachschäden zu vermeiden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Soweit das Sportgelände von der Schule benutzt wird, übt der/die Schulleiter(in) während dieser Zeit das Hausrecht aus.
Bei genehmigten Veranstaltungen (ein Widerruf ist jederzeit möglich) sind die Durchführenden für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.

3. Verstöße

Verstöße gegen die Hausordnung werden in angemessener Weise geahndet.

4. Aufenthalt

Auf den Sportanlagen dürfen sich grundsätzlich folgende Personen aufhalten:
Sportler, deren Gäste, Betreuer, Erziehungsberechtigte, für die Ausübung der Sportart erforderlichen Funktionsträger.
Schüler und Lehrer der Schule dürfen sich im Rahmen des Schulsportes dort aufhalten, nicht jedoch in anderen Bereichen des Sporthauses.
Personen, die sich unberechtigt auf der Sportanlage aufhalten und der eindeutigen Weisung des Vorstandes, eines Übungsleiters oder Betreuers sowie des Platzwartes, die Sportanlage sofort zu verlassen, nicht nachkommen, machen sich des Hausfriedensbruches schuldig, der strafrechtlich geahndet werden kann.

5. Zeiten

Während der Trainings- und Spielbetriebes sind die Sportgelände und die Sporthäuser allen Mitgliedern im Rahmen des Sportbetriebes und des Vereinslebens zugänglich.
Der Aufenthalt auf dem Sportgelände und im Sporthaus außerhalb dieser Zeiten bedarf der Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Während der Trainingsstunden ist der jeweils zuständige Übungsleiter für die Aufsicht und Sicherheit seiner Gruppe verantwortlich. Zur Sicherheit zählen insbesondere die Einrichtungen sowie die Spiel- und Sportgeräte. Verlässt die Gruppe am Ende einer Trainingsstunde das Sportgelände, ist der Übungsleiter verpflichtet, das Sporthaus und das Sportgelände abzusperren.

6. Ordnung und Sicherheit

Der Übungsleiter und die Betreuer tragen die Verantwortung, dass die Sporthäuser (die einzelnen Räume) sauber und ordnungsgemäß verlassen werden.

Alle Vereinsmitglieder sind daneben für die Sauberkeit auf der Sportanlage mitverantwortlich. Dies gilt im Besonderen für die Gemeinschaftsräume und die Toiletten.

Das Betreten der Räume ist mit Fußballschuhen nicht gestattet. Ausnahmen sind die Umkleidekabinen und Toiletten.
Das Abklopfen und Reinigen des Schmutzes von den Schuhen hat an der Schuhwaschanlage zu erfolgen.

Die Abfälle gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter.
Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände sowie Wände dürfen nicht beschriftet, besprüht oder beschmutzt werden.

Das Sporthaus wird ergänzend von einer vom Vorstand beauftragten Person gereinigt.

Das Rauchen in den geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Das Jugendschutzgesetz (Rauchen und Alkohol) ist zu beachten.

Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude mitzunehmen.

Hunde sind auf dem Sportgelände an der Leine zu führen und dürfen nicht in geschlossene Räume mitgeführt werden.

Damit die Sportanlage sauber bleibt, sind die dort aufgestellten Aschen- und Müllgefäße zu benutzen.

Bei Verlassen des Sporthauses ist darauf zu achten, dass kein Licht mehr brennt und alle Wasserhähne zu sind.

Die Fenster in geschlossenen Räumen dürfen während der Heizperiode vorübergehend zum Lüften, nicht aber auf Dauer, geöffnet werden.

7. Unfallvermeidung

Aus Gründen der Sicherheit ist auf den Sportanlagen, außer auf den dafür vorgesehenen Flächen, folgendes untersagt:

a) das Bedienen von Maschinen oder elektrischen Geräten ohne Aufsicht

b) das Ballspielen im Sporthaus

c) das Schneeball werfen

d) das Moped-, Rad-, Skateboard-, Rollschuh-, Scooterfahren und dgl.

f) das Mitbringen gefährlicher Gegenstände

8. Schadensfälle und Haftungsausschluss

Der SVR übernimmt den benutzenden Vereinen, Sparten, Nichtmitgliedern bzw. Zuschauern gegenüber keine Verantwortung für abhanden gekommenes oder beschädigtes Eigentum (z.B. Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen).
Der SVR ist auch nicht verpflichtet, für die Bewachung der Räume zu sorgen.
Bei widerrechtlicher Benutzung der Sportanlagen und des Sporthauses ist jegliche Haftung durch den SVR ausgeschlossen.
Ebenso wenig haftet der SVR aus eingetretenen Unfällen. Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr.

Alle Benutzer der Sportanlage sind verpflichtet, mit allen vereinseigenen Gegenständen und Einrichtungen sorgsam umzugehen. Für jeden Schaden ist die verursachende Sparte grundsätzlich ersatzpflichtig. Ein eingetretener Schaden ist dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

Bei vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Schäden kann der SVR Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen.

9. Bespielbarkeit und Benutzung der Plätze

Ist der/ein Platz nicht bespielbar bzw. ist durch die Benutzung eine nicht mehr übliche Verschlechterung des Gesamtzustandes zu befürchten, so hat ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das Recht ( nach Möglichkeit rechtzeitig), eine Platzsperre zu verhängen.
Diese Anordnung ist von allen Benutzern zu befolgen.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach in Kraft treten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Hausordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die der SVR mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Hausordnung als lückenhaft erweist.

11. Wirksamkeit

Diese Hausordnung tritt am 05. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.

Rhumspringe, 5. Januar 2011