Saunaordnung

Das Saunaangebot des SV Rhumspringe soll sowohl Mitgliedern wie Nichtmitgliedern des SV Rhumspringe ein Attraktives Angebot für die Wintermonate bieten. Dabei werden alle Personen gleich behandelt. Die Nutzung erfolgt auf der Basis, dass alle Nutzer den Gemeinschaftsgedanken verfolgen und auf eine vertrauensvolle Basis wert legen.

1. Geltungsbereich

Die Saunaordnung gilt für die Nutzung der Sauna und des Sporthauses, sowie das Sportplatzes (kurz Saunabereich). Dabei ist die Hausordnung, als übergeordnete Ordnung für die Nutzung der Sportanlagen einzuhalten. Bei Überschneidungen mit dem regulären Trainingsbetrieb ist beiderseitige Rücksichtnahme geboten.

2. Zuständigkeiten

Zuständig und verantwortlich für die Einhaltung der Saunaordnung sind in erster Linie der Gruppenleiter. Sie nehmen das Hausrecht war und werden alles daransetzen, den SVR vor Schaden zu bewahren und Sachschäden zu vermeiden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

3. Verstöße

Verstöße gegen die Saunaordnung werden in angemessener Weise geahndet.

4. Aufenthalt

Im Saunabereich bzw. dem für die Saunautzung vorgesehen Bereich, dürfen sich nur die Mitglieder der jeweiligen Saunagruppe aufhalten oder Personen die zum Betreten aufgefordert wurden. Personen, die sich unberechtigt im Saunabereich aufhalten und der eindeutigen Weisung des Gruppenleiters, den Bereich sofort zu verlassen, nicht nachkommen, machen sich des Hausfriedensbruches schuldig, der strafrechtlich geahndet werden kann.

5. Zeiten

Während der Saunazeiten, die, die von Oktober bis Ostern gem. Absprache mit den Gruppenleitern festzulegen sind, ist der Saunabereicht den Gruppenmitgliedern zugänglich. Der Aufenthalt auf dem Sportgelände und im Sporthaus außerhalb dieser Zeiten bedarf der Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand. Während der Saunazeit ist der jeweils zuständige Gruppenleiter für die Aufsicht und Sicherheit seiner Gruppe verantwortlich. Verlässt die Gruppe am Ende das Sportgelände, ist der Gruppenleiter verpflichtet, das Sporthaus und das Sportgelände abzusperren.

6. Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit

Der Gruppenleiter trägt die Verantwortung, dass das Sporthaus (die einzelnen Räume) sauber und ordnungsgemäß verlassen werden. Die Nutzung durch eine einzelne Person ist aus Sicherheitsgründen nicht gestatte oder nur in Absprache mit dem Vorstand gestatte. Alle Gruppenmitglieder sind daneben für die Sauberkeit auf der Sportanlage mitverantwortlich. Dies gilt im Besonderen für die Gemeinschaftsräume und die Toiletten. Die Abfälle gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter. Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände sowie Wände dürfen nicht beschriftet, besprüht oder beschmutzt werden. Das Sporthaus wird ergänzend von einer vom Vorstand beauftragten Person gereinigt. Das Rauchen in den geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Das Jugendschutzgesetz (Rauchen und Alkohol) ist zu beachten. Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude mitzunehmen. Hunde sind auf dem Sportgelände an der Leine zu führen und dürfen nicht in geschlossene Räume mitgeführt werden. Damit die Sportanlage sauber bleibt, sind die dort aufgestellten Aschen- und Müllgefäße zu benutzen. Der Fußboden des Saunabereiches ist mit einem Abzieher von Feuchtigkeit zu befreien, sowie die Liege- und Holzflächen trocken zu halten sind (Handtuchnutzung). Bei Verlassen des Sporthauses ist darauf zu achten, dass kein Licht mehr brennt und alle Wasserhähne zu sind. Die Fenster in geschlossenen Räumen dürfen während der Heizperiode vorübergehend zum Lüften, nicht aber auf Dauer, geöffnet werden.

7. Entgelte

Für die Nutzung des Saunabereichs wird von jedem Nutzer ein Betrag von 6,00 Euro pro Nutzung / Gruppenzeit erhoben. Dabei ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen einzuhalten. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden können (z.B. durch Krankheit etc.) sind 30,00 Euro zu entrichten. Das genannte Entgelt basiert auf einer Nutzungszeit von 2 Stunden und Gruppengröße von 10 Personen. Ist eine Gruppe größer oder benötigt stattdessen mehr als 2 Stunden, ist für jede Angefangene Stunde ein Pauschalbetrag von 15,00 Euro zu entrichten. Das Entgelt ist einmal monatlich, bei der vom Vorstand benannten Person zu entrichten. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist der Gruppenleiter verantwortlich.

8. Unfallvermeidung

Aus Gründen der Sicherheit ist bei der Saunanutzung folgendes zu beachten.

a) das Bedienen der Sauna ist nur nach Unterweisung gestattet

b) die allgemein gültigen Empfehlung für die Saunanutzung und das Saunieren sind zu beachten

c) die körperliche Verfassung muss für das Saunieren geeignet sein

d) bestehen gesundheitliche Bedenken ist die Meinung eines Arztes einzuholen und zu befolgen

9. Schadensfälle und Haftungsausschluss

Der SVR übernimmt den benutzenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern gegenüber keine Verantwortung für abhanden gekommenes oder beschädigtes Eigentum (z.B. Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen). Der SVR ist auch nicht verpflichtet, für die Bewachung der Räume zu sorgen. Bei widerrechtlicher Benutzung der Sportanlagen und des Sporthauses ist jegliche Haftung durch den SVR ausgeschlossen. Ebenso wenig haftet der SVR aus eingetretenen Unfällen. Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Alle Benutzer der Sportanlage sind verpflichtet, mit allen vereinseigenen Gegenständen und Einrichtungen sorgsam umzugehen. Für jeden Schaden ist die verursachende Sparte grundsätzlich ersatzpflichtig. Ein eingetretener Schaden ist dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Bei vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Schäden kann der SVR Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Saunasordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach in Kraft treten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Saunaordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die der SVR mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Saunaordnung als lückenhaft erweist.

11. Wirksamkeit

Diese Saunaordnung tritt am 22. Januar 2013 in Kraft.

Rhumspringe, 22. Januar 2013